„(…) Für Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 1 bis einschließlich 8 ist eine Notbetreuung in kleinen Gruppen (…) zu gewährleisten.
Die Notbetreuung ist auf das notwendige Maß zu begrenzen. Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, deren Eltern in sog. kritischen Infrastrukturen tätig sind.

Hierzu gehören insbesondere folgende Berufsgruppen:
– Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich,
– Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr,
– Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche.

Ausgenommen von dieser Verfügung ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen (etwa drohende Kündigung oder Verdienstausfall). (…)“

Rundverfügung 4/2020, Niedersächsische Landesschulbehörde, 13.03.20